Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

BAG: Hohe Anforderungen an Verdachtskündigung

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 15.08.2017 09:36 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BAG: Hohe Anforderungen an Verdachtskündigung

BAG: Hohe Anforderungen an Verdachtskündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Für eine Verdachtskündigung aus wichtigem Grund müssen allerdings starke Verdachtsmomente vorliegen.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Möglich ist sie auch, wenn gegen den Arbeitnehmer starke auf objektiven Tatsachen beruhende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Die Anforderungen an eine sog. Verdachtskündigung sind allerdings hoch. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 2. März 2017 bestätigt (Az.: 2 AZR 698/15).

Insbesondere muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Verdacht auf konkrete, darzulegende und ggf. auch zu beweisende Tatsachen gestützt ist. Dabei muss auch dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen. Zudem muss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verdacht auch zutrifft. Reine Vermutungen reichen nicht aus.

Ebenso wenig reicht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer eingeleitet hat oder ein Haftbefehl erlassen wurde. Denn die Arbeitsgerichte haben alle für die Verdachtskündigung relevanten Gründe selbst zu würdigen und sind auch nicht an Entscheidungen im Strafverfahren gebunden, so das BAG. Die von einem Strafgericht getroffenen Entscheidungen dürften vom Arbeitsgericht zwar berücksichtigt werden, müssen aber eigenständig sorgfältig geprüft werden. Andererseits könne ein Freispruch in einem Strafverfahren für den Arbeitnehmer auch im Hinblick auf die Kündigung durchaus entlastend wirken. Dazu müsse der Verdacht in dem Strafverfahren noch nicht einmal vollständig ausgeräumt werden. Es reiche schon, wenn der Verdacht zumindest wesentlich abgeschwächt wird.

Arbeitgeber sollten bei der Begründung für die Kündigung auch auf eine möglichst exakte Wortwahl achten und Begrifflichkeiten keineswegs durcheinander bringen, da sie rechtlich unterschiedlich bewertet werden können.

Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist am Ende immer eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich und detailliert begründet sollte sie vom Arbeitgeber vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)

Firmenkontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Telefax: 0221-27 22 75-24
Homepage: http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.