Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

ARAG Verbrauchertipps

Pressemeldung von: redaktion neunundzwanzig - 12.09.2017 12:45 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Schönheitsreparaturen/Videobeweis/Elternunterhalt

Wer zahlt für Mängel an der Mietwohnung?
Nach Auskunft der ARAG Experten sind Mieter oftmals per Mietvertrag verpflichtet, Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Für Instandhaltungsmaßnahmen, die an die Bausubstanz der Wohnung gehen, muss hingegen der Vermieter aufkommen. Diese Grenze ist manchmal schwer zu ziehen, doch der vorliegenden Fall war klar: Hier ging es um Risse in der Decke des Wohnzimmers, deren Beseitigung die Vermieterin zahlen musste. Zunächst hatte sie versucht, den Schaden als Schönheitsreparatur ihrer Mieterin aufs Auge zu drücken. Doch diese weigerte sich und bekam daraufhin die Kündigung. Damit kam die Vermieterin jedoch vor Gericht nicht durch. Zum einen, weil das Mietverhältnis schon jahrelang ohne Komplikationen bestand und weil Risse in der Decke substanzielle Schäden an einer Wohnung und damit vom Vermieter zu tragen sind. (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 20/17).

Mehr zum Thema unter:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/


Chef darf Angestellte videoüberwachen
Grundsätzlich stellt eine Videoüberwachung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Daher ist die Verwertung solcher Bilder datenschutzrechtlich äußerst fragwürdig. Vermutet ein Arbeitgeber jedoch eine konkrete Straftat seitens seiner Angestellten, darf er sie nach Angaben der ARAG Experten mit einer Videokamera überwachen. Dabei muss der Kreis der Verdächtigten zwar eingegrenzt werden, aber es ist nicht notwendig, ausschließlich die bereits verdächtige Person zu überwachen. In einem konkreten Fall vermutete der Chef Zigarettenklau und installierte - nach Rücksprache mit dem Betriebsrat - eine Videokamera im Kassenbereich. Dabei entdeckte er unerwartet, dass seine stellvertretende Filialleiterin sich mittels Pfandmanipulation 3,25 Euro aus der Kasse genommen hatte. Als ihr daraufhin die Kündigung ins Haus flatterte, wehrte sich die Frau. Ihr Begründung: Die Bilder seien datenschutzrechtlich nicht verwertbar, da die Überwachung gar nicht ihr gegolten habe. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitgeber nicht nur konkret vermuteten Straftaten nachgehen dürfen, sondern auch schweren Pflichtverletzungen, wie in diesem Fall. Dann rechtfertigen die Interessen des Arbeitgebers eine derartige Videokontrolle, womit auch der dabei entstandene "Zufallsfund" vor Gericht verwertbar ist (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 848/15).

Mehr zum Thema unter:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/


Betreuung eigener Kinder für Elternunterhalt nicht relevant
Wenn Eltern in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, dessen Kosten die eigenen Einkünfte übersteigen, sind nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel die erwachsenen Kinder unterhaltspflichtig. Der Anteil, den die Kinder dabei zahlen müssen, richtet sich nach dem eigenen Einkommen. Einkommensmindernd wirkt der finanzielle Bedarf für den eigenen Nachwuchs. Nicht angerechnet wird nach Angaben der ARAG Experten hingegen dessen Betreuung. In einem konkreten Fall klagte eine alleinerziehende Mutter, die von ihrem Ex keinen Betreuungsunterhalt bekam, weil sie erwerbstätig war. Als sie für einen Teil der Heimkosten ihres Vaters aufkommen sollte, verlangte sie die Anrechnung der Betreuungsleistung für ihre eigenen Kinder. Doch ohne Erfolg. Ihr Anteil wurde nicht gemindert (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 201/16).

Mehr zum Thema unter:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Firmenkontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Telefon: 0211-963 2560
Telefax: 0211-963 2025
Homepage: http://www.ARAG.de


Firmenbeschreibung:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
E-Mail: thomas@redaktionneunundzwanzig.de
Telefon: 0221-92428215
Homepage: http://www.ARAG.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.