Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Verkehrsrecht

Pressemeldung von: HARTZKOM - 02.05.2017 13:19 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Blitzer-App: Nutzung während der Fahrt ist verboten

Autofahrer dürfen während der Fahrt kein Smartphone mit aktivierter "Blitzer-App" nutzen. Hier gelten die gleichen Vorgaben wie für klassische Radarwarner. Dass das Handy nicht speziell für den verbotenen Zweck hergestellt ist, ändert nichts. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Rostock.
OLG Rostock, Az. 21 Ss OWi 38/17

Hintergrundinformation:
Dass Autofahrer keine Radarwarner oder Laserstörgeräte verwenden dürfen, um einem Bußgeld wegen überhöhter Geschwindigkeit zu entgehen, ist allgemein bekannt. § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nutzung bedeutet hier: Der Fahrer darf derartige Geräte weder betreiben, noch sie betriebsbereit mitführen. Der Fall: Bei einer Polizeikontrolle fiel auf, dass das Smartphone eines Autofahrers in einer Halterung an der Windschutzscheibe seines Wagens steckte. Das Gerät war eingeschaltet. Es war eine sogenannte "Blitzer-App" installiert, die auch geöffnet war. Solche Programme stellen mit Hilfe von GPS laufend die Position des Fahrzeugs fest und warnen den Fahrer, wenn er sich einem bekannten "Blitzer", also einer Radarfalle zur Geschwindigkeitsüberwachung, nähert. Über eine Internetverbindung erhält das Programm ständig neue Informationen über die Standorte von Blitzern, welche die Nutzer dem Betreiber des Dienstes melden. Der Autofahrer musste eine Geldbuße von 75 Euro zahlen. Er ging gegen das Bußgeld vor. Er war der Ansicht, dass er ein Handy mit "Blitzer-App" durchaus nutzen dürfe, denn das Verbot betreffe nur Geräte, die durch den Hersteller speziell zum Schutz vor Radarkontrollen entwickelt worden seien. Dies sei aber bei einem Smartphone nicht der Fall. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Rostock war anderer Ansicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass die Vorschrift in der StVO zwar von Geräten spreche, die für den verbotenen Zweck bestimmt seien. Daraus ließe sich aber nicht schließen, dass nur extra für diesen Zweck hergestellte Geräte gemeint seien - und keine Smartphones, auf die der Besitzer lediglich eine zusätzliche App aufgespielt habe und die selbst keinen Blitzer orten könnten. Denn immerhin bestimme auch der Nutzer über die Verwendung des Geräts - durch das Installieren der App und das Einschalten während der Fahrt. Auch ginge aus der Gesetzesbegründung klar hervor, dass der Gesetzgeber den technischen Fortschritt im Blick gehabt habe: Er habe nicht nur Radarwarner und Laserstörgeräte verbieten wollen, sondern auch andere technische Lösungen mit ähnlichem Effekt. Das Gericht entschied, dass das Bußgeld hier berechtigt war.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. 21 Ss OWi 38/17



Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!

Firmenkontakt:
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
E-Mail: claudia.wagner@ergo.de
Telefon: 0211 477-2980
Homepage: http://www.ergo.com


Firmenbeschreibung:
Ãœber den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
E-Mail: das@hartzkom.de
Telefon: 089 99846116
Homepage: http://www.hartzkom.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.