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"Unfallflucht durch Fußgänger?" - Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Pressemeldung von: HARTZKOM - 31.08.2017 14:29 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Jasmin S. aus Kiel:
Neulich habe ich gesehen, wie ein Fußgänger so unachtsam die Straße überquert hat, dass ein Auto ausweichen musste und fast mit einem anderen Auto zusammengestoßen wäre. Kann sich eigentlich auch ein Fußgänger wegen Unfallflucht strafbar machen, wenn er nach einem Unfall einfach weitergeht?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Jeder Verkehrsteilnehmer kann sich wegen "Unerlaubten Entfernens vom Unfallort" strafbar machen - also auch ein Fußgänger, der beispielsweise ein Ausweichmanöver verursacht hat. Fußgänger gelten dann als Verkehrsteilnehmer, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen. Dazu gehört zum Beispiel das Betreten oder Überqueren von Verkehrsflächen oder das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Auch öffentlich zugängliche Parkplätze zählen zum Straßenverkehr. Selbst das Verursachen eines Kratzers an einem parkenden Auto im Vorbeigehen kann als Unfall gelten - denn die Reparaturkosten können erheblich sein. Auf Unfallflucht steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Jeder, der irgendwie an einem Unfall beteiligt gewesen sein kann, muss am Unfallort bleiben und die Feststellung seiner Personalien und seiner Beteiligung ermöglichen. Ein Zettel am Scheibenwischer ist dann übrigens nicht ausreichend.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 918



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D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
E-Mail: claudia.wagner@ergo.de
Telefon: 0211 477-2980
Homepage: http://www.ergo.com


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Pressekontakt:
HARTZKOM
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
E-Mail: das@hartzkom.de
Telefon: 089 99846116
Homepage: http://www.hartzkom.de

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